Testamentsvollstrecker übergibt Erben das Nachlassverzeichnis

Was macht ein Testamentsvollstrecker? Aufgaben und Ablauf im Überblick

Maries Vater ist verstorben. Sie weiß, dass er ein beachtliches Vermögen hinterlassen hat, denn er hat ein Unternehmen gegründet, einige Immobilien erworben und Kunst gesammelt. Laut Erbfolge werden sie und ihre Geschwister erben. Was Marie nicht weiß: Ihr Vater hat einen Anwalt aus seinem Golfclub zum Testamentsvollstrecker bestimmt. Eine ihr unbekannte Person, die den Nachlass ihres Vaters abwickeln wird.

Dieser Mann, nennen wir ihn Gerhard Strucks, meldet sich nun bei ihr. Per E-Mail informiert er Marie darüber, dass er als Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde und die Testamentsvollstreckung ausführen wird. Ihr ist ein wenig mulmig: Wird Herr Strucks wirklich so entscheiden, wie ihr Vater es wollte?

Dazu habe ich eine gute und eine schlechte Nachricht für Sie. Die gute: Genau dazu ist er verpflichtet. Die schlechte: Nur wenige Testamentsvollstrecker verstehen ihre Aufgabe. Häufig werden Laien eingesetzt oder Personen, die das Amt neben dem Beruf ausüben und nur wenig Zeit für die Abwicklung haben. Was ein Testamentsvollstrecker macht, wie eine Testamentsvollstreckung abläuft und welche Rechte die Erben dabei haben, zeige ich Ihnen in diesem Beitrag.

Das erwartet Sie in diesem Beitrag:

Was ist ein Testamentsvollstrecker?

Der Testamentsvollstrecker wird vom Erblasser in einem Testament oder Erbvertrag dazu bestimmt, dessen testamentarische Anordnungen auszuführen. Es handelt sich also häufig um eine vom Erblasser selbst ausgewählte Person oder Institution, die mit der verantwortungsvollen Aufgabe betraut wird, den Nachlass abzuwickeln und den letzten Willen umzusetzen. Der Erblasser kann die Auswahl des Testamentsvollstreckers testamentarisch auch dem Nachlassgericht überlassen.

Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers ist eine bewusste Entscheidung des Erblassers. Er möchte sicherstellen, dass seine Wünsche auch nach seinem Tod respektiert und umgesetzt werden. Häufig fällt die Wahl auf eine Person, der der Erblasser besonders vertraut und die über das Vertrauen des Erblassers genießt. Im besten Fall verfügt dieser über Kompetenz im rechtlichen oder wirtschaftlichen Bereich. Der Testamentsvollstrecker ist eine neutrale Instanz, die das Erbe ohne eigene Interessen so aufteilt, wie es der Erblasser gewünscht hat.

Nicht zu verwechseln: Testamentsvollstrecker und Nachlasspfleger

Als Testamentsvollstreckerin und Nachlasspflegerin werde ich oft gefragt, worin eigentlich der Unterschied besteht. Ein Nachlasspfleger wird vom Nachlassgericht bestellt, wenn die Erben unbekannt sind und erst ermittelt werden müssen. Er sichert den Nachlass und vertritt die unbekannten Erben, bis sie feststehen. [→ Mehr dazu lesen Sie in meinem Beitrag zu Definition, Aufgaben und Kosten des Nachlasspflegers].

Der Testamentsvollstrecker dagegen wird vom Erblasser selbst unter Beteiligung des Nachlassgerichts „eingesetzt“ und setzt dessen letzten Willen gegenüber den bekannten Erben um.

Kurz gesagt: Die Nachlasspflegschaft schützt den Nachlass, solange unklar ist, wer erbt. Die Testamentsvollstreckung setzt den Willen des Erblassers um – auch wenn das dem Erben so nicht gefällt.

Testamentsvollstreckung im BGB: Die rechtliche Grundlage

Die Testamentsvollstreckung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, konkret in den Paragrafen ab 2197 BGB. Dort ist unter anderem festgelegt, wie ein Testamentsvollstrecker ernannt wird, welche Pflichten er hat und wann sein Amt endet. Auf Antrag stellt das Nachlassgericht dem Testamentsvollstrecker ein sogenanntes Testamentsvollstreckerzeugnis aus. Mit diesem Dokument weist er sich gegenüber Banken, Behörden und Vertragspartnern aus, ähnlich wie Erben das mit einem Erbschein tun. Ein Testamentsvollstreckerzeugnis ist übrigens nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach Form des Testaments genügt gegenüber Banken und Behörden häufig auch das eröffnete Testament mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts sowie einer nachlassgerichtlich bestätigten Annahmebescheinigung.

Wie läuft eine Testamentsvollstreckung ab?

Wenn der Testamentsvollstrecker klar benannt ist, folgt der typische Ablauf einer Testamentsvollstreckung vier Schritten:

1. Annahme des Amtes: Das Amt beginnt nicht automatisch. Der Testamentsvollstrecker nimmt es durch eine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht an. Er kann es auch ablehnen, etwa wenn er sich der Aufgabe nicht gewachsen fühlt.

2. Nachlassverzeichnis: Nach Amtsannahme erstellt der Testamentsvollstrecker ein Verzeichnis aller Nachlassgegenstände und bekannten Verbindlichkeiten und übermittelt es den Erben. Dieses Nachlassverzeichnis ist für Erben ein zentrales Dokument: Es schafft von Beginn an Transparenz darüber, was zum Nachlass gehört. Dieser Schritt kann drei bis zwölf Monate andauern, je nachdem, wie komplex der Nachlass ist. Im besten Fall vergehen nur wenige Wochen.

3. Verwaltung und Abwicklung: Nun folgt die eigentliche Arbeit. Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass, begleicht Schulden, erfüllt Vermächtnisse und bereitet die Verteilung des Erbes vor. Je nach Umfang des Vermögens kann diese Phase einige Monate bis mehrere Jahre dauern.

4. Beendigung: Das Amt endet, wenn alle Aufgaben erfüllt sind. Hat der Erblasser eine Dauervollstreckung angeordnet, etwa bis ein minderjähriger Erbe volljährig wird, kann die Testamentsvollstreckung auch länger andauern.

Wenn kein Testamentsvollstrecker benannt ist, sucht das Nachlassgericht vor den Schritten der Testamentsvollstreckung eine geeignete Person aus und hört die Erben an. Dann erst wird die Testamentsvollstreckung angeordnet und folgt den oben beschriebenen Schritten.

Testamentsvollstrecker: Aufgaben im Überblick

Innerhalb des beschriebenen Ablaufs übernimmt der Testamentsvollstrecker Aufgaben, die zahlreich und wichtig sind. Die genauen Befugnisse sind in der Regel im Testament oder Erbvertrag genauer definiert. Sein oberstes Ziel ist es dabei immer, den Nachlass gemäß den Vorgaben des Verstorbenen zu regeln.

Nachlassverwaltung

Das ist eine der Kernaufgaben.

Der Testamentsvollstrecker nimmt den Nachlass in Besitz und verwaltet ihn. Wie weit seine Verwaltung reicht, bestimmt der Erblasser: Sie kann den gesamten Nachlass umfassen oder nur einzelne Teile davon. Zur Verwaltung gehören die Sicherung und Bewertung der Vermögenswerte (wie Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere oder Unternehmensanteile), die Begleichung von Schulden sowie die Kündigung oder Fortführung laufender Verträge und Verbindlichkeiten des Verstorbenen.

Verteilung des Erbes

Eine zentrale Aufgabe ist die Verteilung des Erbes an die im Testament genannten Erben und Vermächtnisnehmer. Der Testamentsvollstrecker identifiziert die berechtigten Personen und sorgt dafür, dass jeder den ihm zugedachten Anteil erhält, genau wie es der Erblasser verfügt hat. Ein Vorteil für die Erben: Persönlich motivierte Konfliktpotenziale werden schon im Vorfeld entschärft.

Rechtsvertretung

Der Testamentsvollstrecker vertritt den Nachlass im Rahmen seines Aufgabenkreises in allen rechtlichen Belangen, die mit der Abwicklung des Erbes zusammenhängen. Das kann beispielsweise die Abwehr unberechtigter Ansprüche oder die Durchsetzung von Forderungen des Nachlasses sein, notfalls auch vor Gericht. Um formale und rechtliche Fragen der Nachlassabwicklung kümmert sich also der Testamentsvollstrecker, nicht die Erben.

Steuerliche Angelegenheiten

Ein wichtiger und oft komplexer Bereich ist die Erfüllung der steuerlichen Pflichten. Der Testamentsvollstrecker kümmert sich um die Erstellung und Einreichung der Erbschaftssteuererklärung und sorgt für die Begleichung eventuell anfallender Erbschaftssteuern. Auch die abschließenden Steuererklärungen für den Verstorbenen fallen in seinen Aufgabenbereich. Der Testamentsvollstrecker haftet persönlich für die Steuer. Daher wird die Erfüllung von (Vor-)Vermächtnissen oder die Auszahlung des Nachlasses häufig verweigert, bis die Erbschaftssteuer beglichen ist.

Informationspflicht gegenüber den Erben

Transparenz gegenüber den Erben ist essenziell, sie hat aber klare Grenzen. Von sich aus muss der Testamentsvollstrecker die Erben über wichtige Handlungen und Entscheidungen rund um den Nachlass informieren, etwa über den Verkauf einer Immobilie. Um Erlaubnis fragen muss er die Erben dabei allerdings nicht.

Darüber hinaus können die Erben eine regelmäßige Berichterstattung verlangen. Dauert die Verwaltung länger als ein Jahr, berichtet der Testamentsvollstrecker dann in der Regel einmal jährlich über seine Tätigkeit. Teil dieser Berichte ist die sogenannte Rechnungslegung. Sie zeigt, was mit dem Nachlassvermögen geschehen ist: Welche Einnahmen gab es, wofür wurde Geld ausgegeben, was ist noch vorhanden? In meiner eigenen Praxis als Testamentsvollstreckerin warte ich nicht auf eine Aufforderung, sondern informiere die Erben jedes Jahr proaktiv.

Wichtig zu wissen: Einen Anspruch auf ständige Updates haben Erben nicht. Auskunft zum Stand der Abwicklung können sie verlangen, aber nicht in beliebiger Häufigkeit. Das Amt des Testamentsvollstreckers ist also mit weitreichenden Befugnissen verbunden. Umso wichtiger ist es, dass der Erblasser die Person seines Vertrauens sorgfältig auswählt.

Fokus auf den Willen des Erblassers halten

Ein guter Testamentsvollstrecker kann Ruhe und Verlässlichkeit in eine Erbengemeinschaft bringen. Er sorgt als neutrale dritte Instanz außerhalb der Gemeinschaft dafür, dass der Wille des Erblassers umgesetzt wird. Einen gefühlsbasierten Geschwisterstreit zu lösen ist nicht seine Aufgabe. Ein Testamentsvollstrecker ist kein Psychologe.

Wichtig: Die genauen Aufgaben und Befugnisse eines Testamentsvollstreckers können entsprechend dem Willen des Erblassers im Testament variieren.

Welche Rechte haben Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker?

Dem Testamentsvollstrecker obliegt die Verwaltungsgewalt über den definierten Anteil oder den gesamten Nachlass. Er ist den Erben gegenüber nicht verantwortlich, sondern muss entsprechend dem Erblasserwillen handeln. Wie oben beschrieben, muss er aber über seine Tätigkeit Rechenschaft ablegen. Wenn er seine Pflichten grob verletzt oder zur ordnungsgemäßen Führung des Amtes nicht in der Lage ist, kann das Nachlassgericht ihn auf Antrag eines Beteiligten sogar entlassen. Das ist allerdings mit großen Hürden verbunden. Die Testamentsvollstreckung ist also kein Blankoscheck, sondern ein Amt mit klaren Pflichten und Kontrollmöglichkeiten.

Wann ist eine Testamentsvollstreckung sinnvoll?

Ein Testamentsvollstrecker ist weit mehr als nur ein „Verwalter“. Er ist ein wichtiger Vertrauter und Umsetzer des letzten Willens. Besonders wertvoll ist eine Testamentsvollstreckung in diesen Situationen:

  • bei komplexen Vermögensverhältnissen, etwa mit Unternehmen, mehreren Immobilien oder Auslandsvermögen
  • wenn minderjährige Erben beteiligt sind
  • wenn Erbstreitigkeiten absehbar sind
  • wenn die Erben im Ausland leben
  • bei großen Erbengemeinschaften
  • oder schlicht, wenn die Erben entlastet werden sollen

Die sorgfältige Auswahl und Benennung eines geeigneten Testamentsvollstreckers im Testament kann daher ein entscheidender Schritt sein, um den Frieden unter den Erben zu wahren und sicherzustellen, dass das Erbe so verteilt wird, wie es der Erblasser wünschte.

Fazit: Keine Angst vor dem Testamentsvollstrecker

Zurück zu unserem Beispiel: Die E-Mail von Gerhard Strucks ist kein Grund zur Sorge, sondern eher ein gutes Zeichen. Maries Vater hat sich Gedanken gemacht und für sie und ihre Geschwister einen guten Weg gefunden. Zum einen, um seinen Nachlass gerecht und sicher aufzuteilen. Zum anderen, um den Geschwistern den Umgang mit dem Erbe deutlich zu erleichtern. Der Testamentsvollstrecker ist an den letzten Willen ihres Vaters gebunden, muss über seine Tätigkeit Rechenschaft ablegen und kann bei groben Pflichtverletzungen vom Nachlassgericht entlassen werden. Marie und ihre Geschwister dürfen die Abwicklung also mit einem guten Gefühl abwarten und behalten dabei jederzeit den Überblick.

Weitere Informationen

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Ira Kröswang ist keine Rechtsanwältin und die Inhalte ersetzen keine individuelle anwaltliche Beratung. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Erbrecht.

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