Ein Foto mit einem Dokument von einem Erbe, dass ausgeschlagen wird

Erbe ausschlagen: Frist, Form und Fehler, die Sie vermeiden sollten

Lisa war überzeugt, eine Erbschaft ausgeschlagen zu haben. Ein Jahr zuvor hatte sie ein Schreiben vom Amtsgericht erhalten, in dem sie angeben sollte, ob sie die betreffende Erbschaft annehmen oder ausschlagen möchte. Sie setzte ihr Kreuz bei „Ausschlagung“ und ging davon aus, alles sei damit erledigt. Als sie in meiner Kanzlei anrief, hatte sie schon feststellen müssen: Das war es nicht. Ein Kreuz im Formular reicht nicht aus. Weil ihre Erklärung nicht formwirksam war, hatte Lisa die Erbschaft durch Fristablauf “automatisch” angenommen – einschließlich der Schulden, die dazugehörten.

Dieser Fall zeigt, wie schnell Menschen in eine Lage geraten, die sie nicht wünschen. Wer ein Erbe ausschlagen will, muss zwei Dinge beachten: die Frist und die Form. In diesem Beitrag erkläre ich Ihnen, wann eine Ausschlagung sinnvoll sein kann, wie Sie dabei vorgehen und worauf Sie achten sollten, bevor Sie sich entscheiden.

Das erwartet Sie in diesem Beitrag:

Erbe ausschlagen oder nichts tun? Was passiert, wenn Sie nicht reagieren

Für die Annahme einer Erbschaft müssen Sie nichts tun. Nach deutschem Recht fällt der Nachlass automatisch an die Erben, sobald der Erbfall eingetreten ist. Mit allem, was dazugehört, also auch mit sämtlichen Schulden. Wer die Erbschaft nicht innerhalb der Frist ausschlägt, wird Erbe.

Das bedeutet im Umkehrschluss: Wenn Sie eine Erbschaft nicht wünschen, müssen Sie aktiv werden.

Wann ist es sinnvoll, das Erbe auszuschlagen?

In meiner Arbeit als Nachlasspflegerin und Erbenermittlerin begegnen mir vor allem drei Gründe, ein Erbe auszuschlagen.

Der Nachlass ist überschuldet

Stellt sich heraus, dass mehr Schulden als Vermögen vorhanden sind, ist die Ausschlagung meist der richtige Weg. Typische Schuldenfallen sind offene Kredite, Mietrückstände, Bürgschaften, sanierungsbedürftige Immobilien und Rückstände aus Pflegeheimkosten. → Mehr zu geerbten Schulden erfahren Sie in diesem Beitrag.

Die Ausschlagung als steuerliche Gestaltung

Weniger bekannt ist dieser Weg: Schlägt der überlebende Ehepartner die Erbschaft aus, erben die Kinder unmittelbar nach dem ersten Erbfall. So können sie ihre steuerlichen Freibeträge zweimal nutzen, einmal beim Tod des ersten Elternteils und erneut beim Tod des zweiten. Das ist ein legaler und in der Praxis oft genutzter Gestaltungsweg. Ob er in Ihrer Situation passt, sollten Sie unbedingt mit einer rechtlichen Beratung prüfen.

Persönliche oder familiäre Gründe

Auch Konflikte in der Erbengemeinschaft oder schlicht fehlende Zeit und Kraft für die Abwicklung können Gründe sein, eine Erbschaft nicht anzutreten.

Schulden im Erbe herausfinden: So verschaffen Sie sich einen Überblick

Ob ein Nachlass überschuldet ist, sieht man selten auf den ersten Blick. Sichten Sie deshalb zunächst die vorhandenen Unterlagen: Kontoauszüge, Kreditverträge, Mahnungen und Vollstreckungsbescheide geben erste Hinweise. Ein Blick ins Grundbuch zeigt, ob Immobilien belastet sind. Bei unübersichtlichen Nachlässen kann ein amtliches Nachlassverzeichnis helfen, in dem alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten erfasst werden.

Tipp: Gespräche mit Angehörigen, Nachbarn oder dem Vermieter verraten oft mehr über die finanzielle Lage als jedes Dokument.

Bedenken Sie auch diese Möglichkeit: Manche vermeintlich wertlose Erbschaft enthält Vermögenswerte, mit denen niemand gerechnet hat. Gehört eine Immobilie dazu, lohnt sich eine realistische Werteinschätzung. → Warum der Steuerwert einer geerbten Immobilie oft vom Marktpreis abweicht, erkläre ich in diesem Beitrag.

Erbschaft ausschlagen: Frist und Form entscheiden

Zurück zu Lisa. Ihr Fehler lag nicht in der Entscheidung, sondern in der Form. Damit eine Ausschlagung wirksam ist, müssen zwei Dinge stimmen.

Erbe ausschlagen: Frist von sechs Wochen

Wer eine Erbschaft ausschlagen will, muss eine Frist von sechs Wochen einhalten (§ 1944 BGB). Die Frist beginnt an dem Tag, an dem Sie erfahren, dass Sie Erbe geworden sind. Haben Sie nur vom Tod erfahren, aber noch keine Kenntnis von Ihrer Erbenstellung, läuft die Frist noch nicht. Haben Sie Ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Ausland, verlängert sich die Frist automatisch auf sechs Monate.

In anderen Fällen sollten Sie aber nicht mit einer Verlängerung der Frist rechnen. Diese ist starr.

Die Form: Niederschrift oder notarielle Beglaubigung

Ein Kreuz im Formular, ein Brief, ein Fax oder eine E-Mail reicht nicht aus. Wer ein Erbe ausschlagen will, braucht eine Erklärung zur Niederschrift des Amtsgerichts oder eine notariell beglaubigte Erklärung (§ 1945 BGB). Dafür können Sie einen von zwei Wegen wählen:

  1. Sie geben die Erklärung persönlich beim Amtsgericht ab. Zuständig ist das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Sie können die Erklärung aber auch beim Amtsgericht an Ihrem eigenen Wohnsitz abgeben, das sie an das zuständige Nachlassgericht weiterleitet.
  2. Sie gehen zu einem Notar Ihrer Wahl. Dort wird die Erklärung aufgenommen und weitergeleitet. Alternativ erhalten Sie die beglaubigte Erklärung ausgefertigt und müssen selbst dafür sorgen, dass sie rechtzeitig beim Nachlassgericht eingeht. Sprechen Sie unbedingt mit dem Notar darüber, wer für die Übermittlung zuständig ist.

Beide Wege sind gleich wirksam. Entscheidend ist, dass die Erklärung formwirksam und fristgerecht beim zuständigen Nachlassgericht eingeht.

Was kostet es, ein Erbe auszuschlagen?

Die Kosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und orientieren sich am Wert des Nachlasses. Bei einem überschuldeten Nachlass kostet die Ausschlagung beim Nachlassgericht 30 Euro. Beim Notariat kommen Gebühren, Auslagen und Umsatzsteuer hinzu. Gemessen an dem Risiko, mit dem eigenen Vermögen für fremde Schulden zu haften, sind das überschaubare Beträge.

Welche Kosten auf Sie zukommen, wenn Sie sich für die Annahme entscheiden, habe ich hier zusammengestellt.

Erbe ausschlagen: Was das rechtlich bewirkt

Wenn Sie ein Erbe fristgerecht und formwirksam ausschlagen, ist das rechtlich so, als wären Sie nie Erbe geworden (§ 1953 BGB). Die Schulden wie Kredite, Bürgschaften und offene Rechnungen gehen nicht auf Sie über. Sie haften auch nicht für Kosten, die über den Nachlass hinausgehen.

Aber Vorsicht: Bereits gezahlte Rechnungen oder eingegangene Verpflichtungen lassen sich nicht ohne Weiteres rückgängig machen. Bezahlen Sie deshalb vor der Ausschlagung nichts aus eigener Tasche. Und die Ausschlagung betrifft immer den ganzen Nachlass. Sie können nicht die Schulden ausschlagen, aber das Haus behalten.

Was passiert nach der Ausschlagung?

Mit Ihrer Ausschlagung rücken die nächsten Personen in der Erbfolge nach, etwa Kinder oder Geschwister, sofern kein Testament etwas anderes regelt. Auch sie müssen dann entscheiden, ob sie annehmen oder ausschlagen.

Zwei Dinge sollten Sie dabei im Blick behalten: Erstens können auch minderjährige Kinder als Erben nachrücken. Für sie erklären die sorgeberechtigten Eltern die Ausschlagung, in vielen Fällen ist zusätzlich eine Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. Zweitens bleibt die Pflicht, für die Bestattung zu sorgen, von der Ausschlagung unberührt. Sie kann Angehörige auch dann treffen, wenn sie die Erbschaft ausgeschlagen haben.

Erbe ausschlagen: 10 Punkte, die Sie vorher prüfen sollten

  1. Miterben: Gibt es weitere Erben? Jeder muss einzeln handeln, Ihre Ausschlagung gilt nur für Sie.
  2. Minderjährige Kinder: Erbt ein minderjähriges Kind, erklären die sorgeberechtigten Eltern die Ausschlagung, oft mit Genehmigung des Familiengerichts.
  3. Nichts entnehmen, nichts bezahlen: Konten auflösen, Gegenstände veräußern oder Rechnungen begleichen können als Annahme gewertet werden.
  4. Alternativen kennen: Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz trennen den Nachlass vom eigenen Vermögen. Forderungen richten sich dann nur gegen den Nachlass. Lassen Sie sich hierzu rechtlich beraten.
  5. Neue Fristen: Nach einer Ausschlagung können Sie in einer anderen Erbordnung als Ersatzerbe in Betracht kommen. Dann beginnt eine neue Frist. Das ist selten, kommt aber vor.
  6. Folgen kennen: Die Ausschlagung wirkt rückwirkend. Dafür rücken die nächsten in der Erbfolge nach, auch minderjährige Kinder.
  7. Vermächtnis prüfen: Wer ein Vermächtnis erhält, bekommt nur einen bestimmten Gegenstand oder Geldbetrag, wird nicht Erbe und haftet nicht für Schulden. Ein Vermächtnis können Sie annehmen und das Erbe trotzdem ausschlagen.
  8. Pflichtteil prüfen: Der Pflichtteil ist ein eigener Anspruch gegen die Erben und geht nicht automatisch verloren, wenn Sie einen belasteten Erbteil ausschlagen. Vermuten Sie einen Anspruch, rate ich zu rechtlicher Beratung.
  9. Erbschaft ausschlagen, Frist nicht verlängerbar: Die Fristen sind starr,
  10. Unterlagen bereithalten: Sterbeurkunde, Schreiben des Amtsgerichts, gegebenenfalls das Testament, Angaben zu Vermögen und Schulden sowie Notizen dazu, wann Sie von der Erbschaft erfahren haben.

Fazit: Aktiv werden statt abwarten

Und Lisa? Für sie ließ sich die Ausschlagung nicht mehr retten. Sie musste sich anwaltliche Unterstützung suchen, um weitere Schäden aus der ungewollten Annahme abzuwenden. Ihr Fall steht exemplarisch für das, was ich Ihnen mitgeben möchte: Wer eine Erbschaft ausschlagen will, muss aktiv werden, und zwar formwirksam und fristgerecht. Wer unsicher ist, was in einem Nachlass steckt, sollte die sechs Wochen nutzen, um sich einen Überblick zu verschaffen, statt vorschnell zu handeln oder gar nichts zu tun.

Sollte unklar sein, was zu einem Nachlass gehört oder wer überhaupt erbt, prüfen Sie, ob Sie dabei Hilfe benötigen. Als Nachlasspflegerin und Erbenermittlerin kann ich Sie dabei unterstützen, Ordnung in einen Nachlass zu bringen und zu einer Entscheidung zu kommen, ob Sie eine Erbschaft ausschlagen möchten oder nicht. Mein 6-Wochen-Kurs kann Ihnen bei dieser Entscheidung helfen.

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