92 Personen aus den Geburtsjahrgängen von 1935 bis 1989, verteilt vom Allgäu über München bis nach Frankreich und Kanada, bilden eine Erbengemeinschaft. Was nach einer Verwechslung klingt, ist ein realer Fall aus meiner Praxis als Erbenermittlerin. Der Erblasser war kinderlos, seine Eltern und Geschwister bereits verstorben. Die Erbfolge sprang deshalb in die dritte Ordnung, über die Großeltern zu deren Abkömmlingen, bis hin zu Kindern und Enkeln von Cousins und Cousinen.
Über Nachlassgerichte, Datenbanken, Archive und Standesämter mussten wir diese Menschen erst einmal finden von denen die meisten nicht einmal wussten, dass sie erben. Weil mehrere Erben im Ausland leben, dauert allein die Erbenermittlung anderthalb Jahre, denn Übersetzungen und Behördenanfragen brauchen Zeit. Am Ende steht eine Erbengemeinschaft aus 92 Personen, die sich größtenteils nicht kennen und dennoch gemeinsam über ein reines Barvermögen entscheiden müssen.
So groß ist längst nicht jede Erbengemeinschaft, doch der Fall zeigt, was kompliziert wird, wenn ein Erbe an mehr als eine Person geht: die Kommunikation, die Entscheidungsfindung und am Ende die Handlungsfähigkeit der gesamten Gemeinschaft. In diesem Beitrag zeige ich Ihnen, wie eine Erbengemeinschaft entsteht, wie groß sie werden kann, woran sie in der Praxis am häufigsten scheitert und was zu tun ist, wenn ein einzelner Miterbe blockiert.
Das erwartet Sie in diesem Beitrag:
- Erbengemeinschaft: Wie sie entsteht und was sie rechtlich bedeutet
- Wie groß kann eine Erbengemeinschaft werden?
- Ab wann wird eine Erbengemeinschaft handlungsunfähig?
- Woran Erbengemeinschaften wirklich scheitern
- Was eine blockierte Erbengemeinschaft wirklich kostet
- Wege aus der Blockade
- Was Erben und Erblasser vorbeugend tun können
- Checkliste: Was tun, wenn eine Erbengemeinschaft blockiert?
- Fazit: Blockierte Erbengemeinschaften können gelöst werden
Erbengemeinschaft: Wie sie entsteht und was sie rechtlich bedeutet
Sobald mehrere Personen gemeinsam erben, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). Alle Miterben werden gemeinschaftlich Eigentümer des gesamten Nachlasses, nicht etwa Eigentümer einzelner Gegenstände. Das heißt, die Erbengemeinschaft muss über jeden Vermögenswert, jede Immobilie und jedes Konto gemeinsam entscheiden, in der Regel einstimmig.
Zum Nachlass gehören dabei nicht nur Vermögenswerte, sondern grundsätzlich auch Verbindlichkeiten. Für Schulden haftet dann die gesamte Erbengemeinschaft gemeinsam. [→ Mehr zu geerbten Schulden erfahren Sie in diesem Beitrag.]
Wie groß kann eine Erbengemeinschaft werden?
In meiner Kanzlei werden aktuell mehr als 100 Erbengemeinschaften gleichzeitig betreut, mit Größen zwischen 5 und 92 Miterben. Der Fall mit 92 Erben bleibt dabei eine seltene Ausnahme, zeigt aber, wohin sich ein Nachlass entwickeln kann, wenn die Erbfolge über weit entfernte Verwandtschaft läuft und niemand von ihnen ein Testament hinterlassen hat.
Je weiter die Erbfolge zurückreicht, etwa über Großeltern in die dritte Erbordnung, desto aufwendiger wird die Suche nach den tatsächlichen Erben über das zuständige Nachlassgericht. Internationale Fälle verlängern diesen Prozess zusätzlich: Übersetzungen, ausländische Behörden und unterschiedliche Nachweispflichten kosten Zeit, die sich in Monaten und nicht in Wochen bemisst. [→ Wer beim Nachlassgericht Akteneinsicht erhält, erkläre ich in diesem Beitrag.]
Ab wann wird eine Erbengemeinschaft handlungsunfähig?
Eine feste Zahl gibt es nicht. Ohne eine neutrale dritte Person wird es aus meiner Erfahrung ab etwa zehn Erben spürbar zäh. Denn dann müssen zehn Menschen mit zehn unterschiedlichen Lebenssituationen, Zeitplänen und Erwartungen plötzlich dieselbe Entscheidung tragen, oft unter Zeitdruck, etwa wenn Fristen beim Finanzamt laufen. Verstirbt währenddessen ein Miterbe, rücken dessen eigene Erben nach, und die Gemeinschaft wird noch größer und unübersichtlicher.
Erbengemeinschaft: Einer blockiert
Es braucht es nicht immer viele Köpfe, damit eine Erbengemeinschaft blockiert ist. Wie bei einer Scheidung genügt oft schon ein Mensch, der sich nicht einigen möchte. Genau das erlebte ein Geschwisterpaar, das gemeinsam das Elternhaus erbte. Die Schwester hing emotional an dem Haus, in dem sie aufgewachsen waren, und wollte es behalten. Der Bruder lebte weit entfernt und wollte zügig verkaufen. Beide Positionen waren nachvollziehbar, doch keiner bewegte sich. Erbengemeinschaft, einer blockiert, lautete am Ende schlicht die Realität, mit der sich beide auseinandersetzen mussten: Das Haus stand leer, die laufenden Kosten summierten sich, und aus einer Meinungsverschiedenheit wurde ein handfester Konflikt.
Ist eine Erbengemeinschaft auf diese Weise blockiert, geht faktisch nichts mehr voran. Konkret betrifft das:
- Die Nachlassauseinandersetzung, also die endgültige Verteilung des Erbes unter den Miterben
- Den Verkauf von Nachlassgegenständen, etwa einer Immobilie oder eines Fahrzeugs
- Die Verteilung von Guthaben und Wertgegenständen
- Erklärungen gegenüber Banken und Notaren, die grundsätzlich von allen Miterben gemeinsam abgegeben werden müssen
An diesem letzten Punkt scheitert es in der Praxis besonders oft. Verweigert auch nur ein einziger Miterbe seine Unterschrift, können weder Bank noch Notar tätig werden. Das Nachlasskonto funktioniert dabei wie ein Und-Konto: Der Nachlass ist dann faktisch eingefroren, und der wirtschaftliche Schaden wächst von Monat zu Monat. [→ Über Nachlasskonten informiere ich in diesem Beitrag.]
Woran Erbengemeinschaften wirklich scheitern
Es ist nicht allein das Geld, das Erbengemeinschaften in der Praxis scheitern lässt. Es sind unterschiedliche Erfahrungen und Erwartungen, die aufeinanderprallen. Menschen müssen miteinander reden, und gerade unter Geschwistern ist das oft schwieriger als bei entfernten Verwandten. Häufig kommt hinzu, dass einzelne Erben das Gefühl haben, zu wenig zu bekommen, unabhängig davon, ob dieses Gefühl objektiv begründbar ist.
Was eine blockierte Erbengemeinschaft wirklich kostet
Diese Frage ist für mich und die Mitglieder einer Erbengemeinschaft, die blockiert ist, die wichtigste in diesem gesamten Themenfeld: Was kostet es wirklich, wenn sich niemand rechtzeitig Hilfe holt?
Solange sich eine Erbengemeinschaft „nur“ kurzfristig gegenseitig blockiert, hält sich der finanzielle Schaden meist noch in einem überschaubaren Rahmen. [→ Welche Kosten beim Erbe annehmen wirklich anfallen, habe ich in diesem Beitrag zusammengestellt.] Anders sieht es aus, sobald aus der Blockade ein jahrelanger Streit und schließlich ein Gerichtsverfahren wird. Dann bewegt sich die Größenordnung in der Praxis regelmäßig zwischen 20.000 und 60.000 Euro, allein für Anwalts- und Gerichtskosten, Wertverluste durch Zeitablauf nicht mitgerechnet.
Wichtig: Der Schaden entsteht nicht immer nur durch offene Blockaden. Oft ist es schlicht Unwissenheit. Bei der Erbschaftsteuererklärung etwa lassen viele Erben Abzugsmöglichkeiten ungenutzt, weil der Steuerberater in der Regel nur das aufnimmt, was ihm konkret vorgelegt wird. Wer an der falschen Stelle sparen will, verursacht dadurch häufig unbemerkt genau den Schaden, den er eigentlich vermeiden wollte.
Wege aus der Blockade
In den allermeisten Fällen hilft eine einzige Maßnahme entscheidend weiter: eine neutrale dritte Person mit der Abwicklung zu beauftragen. Ist diese Person erfahren, räumt sie offene Fragen mit Fakten aus dem Weg, statt sie eskalieren zu lassen, und beruhigt damit die gesamte Erbengemeinschaft.
Je nach Ausgangslage kommen dafür unterschiedliche Rollen infrage:
- Ein Nachlasspfleger, wenn Erben unbekannt oder unauffindbar sind. [→ Mehr zu Aufgaben und Kosten eines Nachlasspflegers erfahren Sie in diesem Beitrag.]
- Ein Nachlass-Experte, der die Abwicklung des Nachlasses übernimmt und die Erbengemeinschaft bis zur Auseinandersetzung führt.
- Ein Mediator, wenn der Streit vor allem persönlich oder emotional geprägt ist.
- Ein Testamentsvollstrecker, der bereits vom Erblasser vorausschauend eingesetzt wurde und genau solche Blockaden von vornherein verhindert. [→ Was ein Testamentsvollstrecker macht, erkläre ich in diesem Beitrag.]
Teilungsversteigerung: Warum sie nie das erste Mittel sein sollte
Wenn sich eine Erbengemeinschaft partout nicht einigen kann, taucht früher oder später der Vorschlag einer Teilungsversteigerung auf. Nur in wenigen Fällen liegen die Voraussetzungen für eine Teilungsversteigerung günstig: Selbst nach einer erfolgreichen Teilungsversteigerung wird der Erlös zunächst beim Gericht hinterlegt, bis sich die Erben über die konkrete Auszahlung geeinigt haben, der eigentliche Streit ist damit also noch nicht gelöst. Das Verfahren ist zudem komplex und häufig mit erheblichen Wertverlusten verbunden. Wer diesen Weg dennoch in Betracht zieht, sollte das niemals ohne einen erfahrenen Anwalt tun.
Was Erben und Erblasser vorbeugend tun können
Erblasser fragen häufig, was sie selbst tun können, damit ihre Erben später nicht in einer Erbengemeinschaft feststecken. Die ehrliche Antwort überrascht manche: Die Verantwortung dafür liegt in erster Linie nicht beim Erblasser, sondern bei den Erben selbst.
Checkliste: Was tun, wenn eine Erbengemeinschaft blockiert?
Wer merkt, dass sich in einer Erbengemeinschaft niemand bewegt, sollte sich zuerst Klarheit über die Abläufe verschaffen und prüfen, wer die Führung übernehmen könnte. Oft reichen einfache, klar strukturierte Schritte, um wieder Bewegung in die Sache zu bringen:
- Klären, wie viele Miterben es tatsächlich gibt und wie die Kommunikation zwischen ihnen organisiert werden kann
- Nicht unterschätzen, wie schnell sich der Schaden bei fehlender oder falscher Beratung summiert
- Eine neutrale dritte Person hinzuziehen, bevor aus Meinungsverschiedenheiten ein Gerichtsverfahren wird
- Sich nicht auf eine Teilungsversteigerung als schnelle Lösung verlassen
Fazit: Blockierte Erbengemeinschaften können gelöst werden
Ob 92 Erben, die sich über Kontinente hinweg gar nicht kennen, oder zwei Geschwister, die um das Elternhaus streiten: Erbengemeinschaft, einer blockiert, und schon steht der gesamte Nachlass still, unabhängig von der Anzahl der Miterben. Das Gesetz verlangt grundsätzlich Einstimmigkeit, und aus einer einfachen Uneinigkeit wird schnell ein Verfahren mit Kosten im fünfstelligen Bereich. Eine neutrale dritte Person kann genau das verhindern.
Die entscheidende Frage bleibt deshalb immer dieselbe: Was kostet es wirklich, wenn sich niemand rechtzeitig Hilfe holt? Als Erbenermittlerin, Nachlassverwalterin und Testamentsvollstreckerin begleite ich Erbengemeinschaften genau in solchen Situationen, von der kleinen Geschwistergemeinschaft bis zum internationalen Großfall. Prüfen Sie gerne, ob eine frühzeitige Einordnung auch in Ihrem Fall sinnvoll sein könnte.
Ira Kröswang ist keine Rechtsanwältin und die Inhalte ersetzen keine individuelle anwaltliche Beratung. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Erbrecht.



