Nachlasspfleger: Die Hüter und Pfleger des Erbes

Hallo zusammen,

Nachlasspfleger haben eine besondere Verantwortung. Sie sind Hüter und Pfleger von Nachlässen. Diese Geschichte zeigt, was eine solche Pflegschaft eigentlich bedeutet, wem sie nutzt und wie sie letztlich für Klarheit sorgen kann.

Als Anke M. das Schreiben vom Amtsgericht aus dem Briefkasten fischt, ist sie gerade auf dem Weg zur Arbeit. Zwischen Kinderturnen, Schreibtisch und Steuererklärung hat sie in den letzten Wochen kaum Luft zum Atmen gehabt – und schon gar nicht, um sich mit dem Nachlass ihres verstorbenen Onkels zu beschäftigen. Dass sie überhaupt erbberechtigt ist, überrascht sie. Sie hatte kaum noch Kontakt zur Familie väterlicherseits.

„Nachlasspflegschaft“, steht in dem Schreiben. „Aufgabenkreis: Sicherung und Verwaltung des Nachlasses.“ Was heißt das jetzt konkret? Und wer ist dieser Herr mit Kanzleisitz am anderen Ende der Stadt, der nun über das Erbe ihres Onkels wacht?

Ankes Fall ist kein Einzelfall. Immer dann, wenn nach einem Todesfall unklar ist, wer erbt – etwa weil kein Testament vorliegt oder die gesetzlichen Erben unbekannt oder nicht erreichbar sind –, greift das Nachlassgericht ein. Es bestellt einen Nachlasspfleger. Dessen Aufgabe: den Nachlass sichern und erhalten, bis geklärt ist, wer erbt – und bis die Erben sich offiziell legitimiert haben, zum Beispiel mit einem Erbschein.

Ein neutraler Verwalter also. Kein Familienmitglied, kein Anwalt der Erben, sondern eine vom Gericht eingesetzte Person. Was viele nicht wissen: Der Nachlasspfleger darf nicht einfach tun, was er für richtig hält. Er ist kein Vermögensverwalter und kein Entscheider – sondern vor allem ein Bewahrer.

Das Nachlassgericht bestimmt den Aufgabenkreis

Das Nachlassgericht legt für jeden Fall einen sogenannten Aufgabenkreis fest. Das ist so etwas wie ein rechtlicher Rahmen, innerhalb dessen der Pfleger handeln darf. Das kann je nach Fall sehr unterschiedlich sein: vom bloßen Einsammeln offener Forderungen bis hin zum Einfrieren von Konten, Kündigen von Mietverträgen oder Abwickeln von Schulden.

Grundsätzlich gilt: Der Nachlasspfleger hat nicht die Aufgabe, das Vermögen zu vermehren, sondern lediglich zu erhalten. Das bedeutet: keine Spekulationen, keine Geldanlagen, keine riskanten Geschäfte.

Bleiben wir bei Anke: Ihr Onkel hat eine Eigentumswohnung in einem der weniger charmanten Stadtteile hinterlassen. Seit drei Jahren steht sie leer. Die Heizung ist veraltet, Schimmel zieht sich durch die Schlafzimmerwand. Niemand hatte sich mehr darum gekümmert – weder Anke noch sonst ein möglicher Erbe. Ein Sanierungsfall – im doppelten Sinn.

Der Nachlasspfleger, ein erfahrener Rechtsanwalt mit Spezialgebiet Erbrecht, nimmt die Wohnung unter die Lupe. Die monatlichen Nebenkosten belaufen sich auf fast 600 Euro – ohne dass Einnahmen dagegen stehen. Eine Vermietung ist in dem Zustand ausgeschlossen. Der Sanierungsbedarf wird auf mindestens 30.000 Euro geschätzt.

„Wirtschaftlich nicht sinnvoll“, notiert er in seinem Bericht ans Gericht. Für 500 Euro Mieteinnahmen bräuchte es Jahre, um diese Investition wieder reinzuholen. Dazu kommt: Die Wohnung ist Teil einer größeren Eigentümergemeinschaft, die gerade eine teure energetische Sanierung plant. Dämmung, Fenster, Dach – das Paket hat es in sich. Der Anteil für Ankes Onkel: voraussichtlich 80.000 bis 100.000 Euro in den nächsten zwei Jahren. Geld, das der Nachlass nicht hat.

Jetzt wird es heikel: Der Nachlasspfleger sieht nur eine sinnvolle Lösung – den Verkauf der Immobilie. Aber das geht nicht ohne Weiteres. Denn: Ein Verkauf durch den Nachlasspfleger braucht die Genehmigung des Gerichts. Und die gibt es nur, wenn eine wirtschaftliche Notwendigkeit vorliegt.

Also stellt er den Antrag – mit detaillierter Begründung, Gutachten und einer Rentabilitätsrechnung. Das Gericht prüft. Und stimmt zu.

Ein Käufer ist nach einigen Anläufen bald gefunden. Der Erlös sichert den Erhalt des übrigen Nachlasses: Konten, kleinere Wertgegenstände, ein wenig Bargeld. Für Anke bedeutet das: Sie wird als Erbin zum Zuge kommen – aber nicht mit einem dicken Plus, sondern mit einem soliden Rest. Ohne das Eingreifen des Nachlasspflegers wäre ein großer Teil davon schlicht verpufft.

Mein Fazit für Sie:

Ein Nachlasspfleger ist der Hüter des Erbes. Seine Aufgabe ist es, das vorhandene Vermögen im Sinne der (eventuell noch unbekannten oder nicht legitimierten) Erben zu sichern. Nicht, es zu mehren. Nicht, es clever zu investieren. Und schon gar nicht, es auf eigene Faust zu veräußern.

Wer nicht will, dass Gerichte und Fremde im eigenen Nachlass mitentscheiden, sollte frühzeitig selbst vorsorgen: mit einem Testament, einem klar definierten Willen – und einer transparenten Kommunikation mit der Familie.

Denn nichts spart mehr Streit als Klarheit. Und nichts schützt besser als eine gute Vorbereitung.

In diesem Sinnen bleiben Sie mir gewogen,
Ihre Ira Kröswang

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