Warum die Bewertung von Schmuck im Erbfall problematisch sein kann
Es war einmal – wie so oft – eine Erbengemeinschaft. Zehn Geschwister, ein Elternteil, in diesem Fall die Mutter, verstorben, ein Testament vorhanden. Klingt erstmal gut sortiert. Und einfach. Doch was wie eine klare Geschichte oder eine geregelte Nachlasssituation beginnt, entwickelt sich oft zum hochexplosiven Familiendrama. Auch in diesem Fall, in dem sich alles um Schmuck dreht. Und um ein Familienmitglied, das im Testament als Testamentsvollstrecker eingesetzt ist.
Dieser Bruder, nennen wir ihn Thomas, hat eine klare Aufgabe: den Nachlass auseinanderzusetzen, also zu bewerten, zu ordnen und zu verteilen. Er handelt – gut informiert – korrekt, übernimmt den Schmuck der Mutter, lässt ihn sachgerecht beim Juwelier begutachten und den Goldwert ermitteln. Doch was dann folgt, ist eine emotionale Achterbahn par excellence.
„Was? Nur 500 Euro? Die Kette hat Mama für 2.000 gekauft!“
Mindestens fünf der Geschwister fallen aus allen Wolken. Sie erinnern sich lebhaft an Mamas Begeisterung beim Juwelier, an Rechnungen, die sie gesehen hatten – und an das Gefühl, dass dieser Schmuck etwas wert sein müsse. Im Kopf rechnen sie mit dem Einkaufswert, nicht mit dem realen Marktwert. Und schon gar nicht mit dem nüchternen Goldwert, den ein Händler heute zahlt, wenn man das Stück einschmelzen lässt.
Der Streit ist vorprogrammiert und eskaliert schnell. Die Geschwister werfen Thomas vor, den Schmuck „unter Wert zu verschleudern“, unterstellen ihm Vorteilnahme und beantragen schließlich beim Nachlassgericht, ihn wegen angeblicher Pflichtverletzung zu entlassen.
Doch Thomas hat alles richtig gemacht.
Denn: Wer Schmuck im Rahmen einer Nachlassauseinandersetzung bewerten will, muss sich am realen Verkehrswertorientieren. Und der liegt in der Regel nicht beim damaligen Kaufpreis. Sondern beim Goldwert – es sei denn, das Stück ist künstlerisch oder historisch besonders wertvoll.
Viele Erben gehen beim Thema Schmuck von ganz anderen Voraussetzungen aus. Sie orientieren sich an dem, was war, was die Kette oder der Ring für eine Bedeutung hatte und was der Vater dafür bezahlt hat. Allerdings: Herstellungskosten, Markenaufschläge oder der ideelle Wert eines Schmuckstücks – all das spielt für die rechtlich korrekte Bewertung im Erbfall keine Rolle. Was zählt, ist: Was bekäme man heute dafür – realistisch, am Markt. Und da sind 500 Euro für eine einst 2.000-Euro-Kette oft schon ein gutes Ergebnis.
Was Testamentsvollstrecker über Schmuck wissen sollten – und was Erben gern übersehen:
- Eine sachkundige Bewertung ist Pflicht – aber sie bedeutet nicht, dass man nostalgische Erwartungen erfüllt.
- Der Goldwert ist in den meisten Fällen der einzig belastbare Anhaltspunkt.
- Der Einkaufswert zählt nicht – das wäre rechtlich schlicht falsch.
- Nur wenige Schmuckstücke sind bei Auktionen oder als Sammlerstücke relevant.
- Wer als Erbe ein Stück nicht zum Goldwert hergeben möchte, kann es zum Schätzwert übernehmen – muss dann aber die anderen Miterben auszahlen.
Schmuck ist im Erbfall oft Zündstoff – nicht, weil er objektiv so viel wert wäre, sondern weil er emotional aufgeladen ist. Wer hier für Klarheit sorgen will, braucht Fachwissen, Fingerspitzengefühl – und im Zweifel gute Nerven. Und ein bisschen Abstand zu den glänzenden Erinnerungen.
Was Sie beachten sollten, wenn Schmuck zur Erbmasse gehört, haben wir Ihnen in einer kleinen Checkliste zusammengefasst.
Bleiben Sie mir gewogen,
Ihre Ira Kröswang
Checkliste: Bewertung von Schmuck im Erbfall
1. Zuständigkeit klären
- Gibt es eine Testamentsvollstreckung? Dann liegt die Verantwortung für die Bewertung beim Testamentsvollstrecker.
- Ohne Vollstrecker muss sich die Erbengemeinschaft gemeinschaftlich auf ein Vorgehen verständigen.
2. Bewertungsmaßstab festlegen
- Entscheidend ist der Verkehrswert – also der Betrag, den man beim Verkauf realistischerweise erzielen würde.
- Der ursprüngliche Kaufpreis oder der emotionale Wert spielen keine Rolle.
- Meist wird der Goldwert oder Materialwert angesetzt. Nur in seltenen Fällen kommt ein höherer Sammler- oder Liebhaberwert zum Tragen.
3. Bewertung fachkundig durchführen lassen
- Die Bewertung sollte durch einen unabhängigen Juwelier oder öffentlich bestellten Sachverständigen erfolgen.
- Eine Eigenbewertung durch Familienmitglieder bringt eher nichts und führt nicht selten zu Konflikten.
4. Transparenz schaffen und Konflikte vermeiden
- Das Bewertungsergebnis sollte offen gelegt und nachvollziehbar erklärt werden.
- Wer mit dem Ergebnis unzufrieden ist, kann das Schmuckstück zum ermittelten Wert übernehmen und die anderen Erben auszahlen. (Oder natürlich selbst noch einmal ein Gutachten beauftragen.)
5. Typische Fehler vermeiden
- Keine vorschnelle Verteilung des Schmucks ohne Bewertung.
- Keine Bewertung auf Basis von Erinnerung oder emotionaler Einschätzung.
- Keine Annahme, dass der Kaufpreis dem Erbwerb entspricht.



