Zwei Frauen unterhalten sich

Zwei unterschiedliche Paar Schuhe:

Beerdigung und Erbrecht: Wer ist bestattungspflichtig?

Eine kleine Geschichte, die es in sich hat. Sie handelt vom Erben und von der Bestattungspflicht. Denn da gibt es tatsächlich kleine, aber feine Unterschiede.

Verena Löblich lebt in Düsseldorf, sie ist Single, beruflich sehr erfolgreich, hat einen großen Freundeskreis, den sie ausgiebig pflegt. Was sie nicht mehr pflegt: das Verhältnis zu ihrem Vater. Schon vor Jahren hat sie jeglichen Kontakt zu ihm abgebrochen. Ihre Mutter, die zwischen den beiden vermittelt hatte, lebt schon lange nicht mehr. An einem Dienstag findet sie im Briefkasten eine Nachricht vom Ordnungsamt: Sie ist bestattungspflichtig und habe damit die Pflicht, ihren kürzlich verstorbenen Vater zu beerdigen. Verena ist entsetzt:  Warum soll ich für die Bestattung eines Menschen aufkommen, den ich aus meinem Leben verbannt habe? Einen Menschen, den ich seit Jahren nicht mehr gesehen habe? Nach schneller Recherche über das Netz wird ihr klar: Sie hat diese Pflicht und muss für die Bestattung ihres Vaters sorgen.

Geregelt ist die Bestattungspflicht über die Bestattungsgesetze der Bundesländer. Auch wenn es hier kleine länderspezifische Unterschiede gibt, feststeht: Es sind immer die nächsten Angehörigen, die in einer festgelegten Rangfolge zur Veranlassung der Bestattung verpflichtet sind. Sie müssen sich also um Organisation der Beisetzung ebenso kümmern wie um einen Bestatter und die notwendigen Entscheidungen bezüglich Art und Ort der Bestattung. Und zwar ganz unabhängig davon, ob sie auch etwas erben.

Wer ist bestattungspflichtigig?

  1. Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner
  2. Kinder (oft volljährig)
  3. Eltern
  4. Geschwister (oft volljährig)
  5. Weitere Sorgeberechtigte, etwa ein Vormund oder rechtlicher Betreuer
  6. Großeltern
  7. Enkelkinder
  8. Weitere Verwandte bis zu einem bestimmten Grad

In unserem Fall ist also Verena Löblich die Person, die sich kümmern muss. Sie muss die Bestattung veranlassen und organisieren. Und zunächst auch erst einmal dafür zahlen. Denn noch steht nicht fest, wer eigentlich erben wird. Hier unterscheidet der Gesetzgeber klar zwischen Bestattungspflichtigem – in unserem Fall Verena Löblich – und den Erben. Und er legt auch fest, welche Pflichten beide Personenkreise haben. Dabei wird die Erbfolge entweder durch ein Testament oder einen Erbvertrag bestimmt, oder, falls weder das eine noch das andere vorliegt, durch die gesetzliche Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Erben treten die Rechtsnachfolge des Verstorbenen an.

Das bedeutet, sie übernehmen nicht nur dessen Vermögen, sondern auch dessen Schulden und Pflichten. Zu den Pflichten der Erben gehört gemäß § 1968 BGB ausdrücklich auch die Tragung der Beerdigungskosten. Für unseren Fall heißt das: Verena ist bei der Bestattung so lange – auch finanziell – in der Pflicht, wie die Erbfolge noch nicht feststeht.

Verena ist schnell: Die Bestattung ihres ungeliebten Vaters findet schon wenige Tage nach Meldung des Ordnungsamtes statt. Auch, wenn die Kosten schmerzen, sie ist froh, dass sie die Vergangenheit auf diese Weise beerdigen kann. Schnell ist das Thema für sie abgehakt – da flattert vom Nachlassgericht ein Brief ins Haus. Im nüchternen Amtsdeutsch erfährt Verena Löblich, dass sie Alleinerbin ihres Vaters ist. Was und wieviel sie erbt, steht in dem Schreiben natürlich nicht. Verena muss sich erst einmal informieren und recherchiert. Die Antwort, die sie erhält, wirft neue Probleme auf:

„Das deutsche Erbrecht, so ihre Ergebnisse „sieht vor, dass das Vermögen des Verstorbenen (der Nachlass), das sowohl positive Werte (Vermögen) als auch negative Werte (Schulden) umfasst, im Moment des Todes als Ganzes auf die Erben übergeht (§ 1922 BGB). Man wird also automatisch Erbe. Um den Umfang des Geerbten festzustellen, müssen Sie jedoch den Nachlass ermitteln.“

Kein leichtes Unterfangen, aber weniger kompliziert als gedacht. Wie es mit unserer Geschichte weitegeht und welche Schritte Verena jetzt geht, um den Nachlass ihres ungeliebten Vaters zu sichern, ist ein Thema für den nächsten Blog-Beitrag.

Bleiben Sie dran und mir gewogen.
Ihre Ira Kröswang

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