Wer nichts Genaues weiß, bleibt draußen

Manche Geschichten wirken auf den ersten Blick kurios – und entpuppen sich dann als Paradebeispiel dafür, warum Gerichte genauer hinsehen (müssen), bevor sie Einblick in hochsensible Unterlagen gewähren. Der Fall, über den das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) im Dezember 2024 entschieden hat, ist genau so einer. Und er zeigt deutlich: Wer sich auf alte Rechte beruft, muss in der Gegenwart überzeugen.

Ein Mann – nennen wir ihn Anton – beantragt beim Nachlassgericht, Akteneinsicht in die Nachlassakten seiner Tante und ihres bereits verstorbenen Ehemanns. Seine Begründung ist… sagen wir: eigensinnig. Er wolle seine Erbrechte und Grundrechte verfolgen, sagt er. Aus einem notariellen Vertrag von 1907. Kein Tippfehler: 1907. Also mehr als hundert Jahre alt. Was genau das mit dem Erbfall seiner Tante zu tun hatte? Das bleibt unklar.

Zur Untermauerung legt Anton ein ganzes Konvolut von Unterlagen vor. Namen, Geburtsdaten, Sterbeurkunden – ein Puzzle aus Dokumenten längst verstorbener Personen, ohne erkennbare Verbindung zur aktuellen Erbfolge. Seine Argumentation: Er müsse die letzte Adresse seiner Tante erfahren, um seine „Verfolgerrolle“ aus dem Vertrag von 1907 ausüben zu können. Was nach Verschwörung oder Familiengeheimnis klingt, war in juristischer Hinsicht vor allem eins: substanzlos.

Das Nachlassgericht weist den Antrag ab.

Und das BayObLG bestätigt diese Entscheidung in aller Deutlichkeit. Der Mann habe kein nachvollziehbares berechtigtes Interesse dargelegt. Weder aus dem behaupteten Vertrag noch aus den eingereichten Unterlagen ergebe sich eine Erbenstellung, ein Pflichtteilsanspruch oder auch nur ein konkreter Bezug zum aktuellen Nachlassverfahren. Wer bloß verwandt ist – und noch dazu nur sehr vage –, bekommt keine Einsicht. Punkt.

Juristisch fällt das Ganze unter einen sogenannten Justizverwaltungsakt. Bedeutet: Gegen die Ablehnung kann man sich theoretisch wehren. Aber auch dafür braucht es Argumente – und die bleiben im Fall Anton dünn. Wer in hochsensiblen Verfahren wie der Nachlassregelung mitmischen will, muss eben mehr liefern als Bauchgefühl, Ahnungsfetzen oder historische Verträge.

Was dieser Fall deutlich macht: Gerichte sind keine Familienforschungseinrichtungen. Sie arbeiten auf Basis von Recht und Anspruch – nicht auf Basis von Wunsch und Spekulation. Und Nachlassakten sind kein offenes Buch, das jeder einsehen darf, nur weil er sich irgendwie zur Familie zählt.

In einer Zeit, in der familiäre Strukturen immer vielfältiger werden, ist das ein wichtiges Signal: Wer Rechte geltend machen will, muss sie herleiten, belegen, begründen. Ob es dabei um ein Testament, einen Pflichtteilsanspruch oder einen Erbvertrag geht – entscheidend ist immer die konkrete rechtliche Position. Das BayObLG hat hier klargestellt, wo die Grenze verläuft: beim berechtigten Interesse, das sich aus nachvollziehbaren Tatsachen speisen muss – nicht aus alten Geschichten.

Wer Erben will, braucht Substanz. Wer Akteneinsicht will, auch. Alles andere bleibt Spekulation – und hat im Nachlassverfahren keinen Platz.

In diesem Sinne bleiben Sie mir gewogen,
Ihre Ira Kröswang

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