Über eine Erbengemeinschaft…

… enttäuschte Erwartungen und die Rolle des Testamentsvollstreckers

Eine Geschichte wie die folgende passiert öfter, als man denkt – sie zeigt, was in Erbengemeinschaften passieren kann, wenn ein Mitglied plötzlich mehr Verantwortung hat als alle anderen. Und sie macht deutlich, dass klare Regelung im Vorfeld vieles erleichtern kann.

Es hätte alles geregelt sein sollen. War es auch – zumindest formal. Die Mutter hatte in ihrem Testament einen ihrer zehn (!) erwachsenen Kinder als Testamentsvollstrecker eingesetzt. Eine kluge Entscheidung, dachte man zunächst. Schließlich sollte jemand mit Überblick den Nachlass auseinander dividieren. Jemand, der die Verantwortung nicht scheut. Und jemand, dem sie vertraute.

Was sie vermutlich nicht ahnte: Dass genau diese Entscheidung die Familie an den Rand des Zerwürfnisses bringen würde.

Denn dann kam der Schmuck auf den Tisch.

Es war kein Tresor voller Juwelen, aber eben doch: eine Sammlung an Goldketten, Ringen, Broschen. Erinnerungen und Wertgegenstände zugleich. Der Bruder, nun als Testamentsvollstrecker im Einsatz, handelte, wie er sollte: Er ließ die Schmuckstücke schätzen. Nicht bei „Bares für Rares“, sondern beim lokalen Goldhändler – seriös, nüchtern, sachlich.

Das Ergebnis? Enttäuschung auf ganzer Linie. Zumindest bei der einen Hälfte der Erbengemeinschaft. Die Geschwister, die selbst noch wussten, wie viel die Mutter damals für dieses Collier bezahlt hatte, waren fassungslos. „Das hat sie doch für 2.000 DM gekauft! Und du willst uns erzählen, das bringt heute nur 500 Euro?“ – der Vorwurf stand im Raum. Laut, emotional, vor allem: persönlich.

Was viele nicht wissen – und was regelmäßig zu Streit führt: Der Wiederverkaufswert von Schmuck orientiert sich nicht am damaligen Kaufpreis, sondern meist am reinen Materialwert. Gold wird nach Gewicht bewertet, nicht nach emotionalem oder ästhetischem Wert. Handwerkskunst, Einkaufsquittungen, der ursprüngliche Preis – all das spielt in der rechtlichen Nachlassbewertung so gut wie keine Rolle. Nur in Ausnahmefällen – bei Sammlerstücken oder Designerunikaten – kann sich ein höherer Wert erzielen lassen, etwa über ein Auktionshaus.

Der Bruder hatte also alles richtig gemacht. Und doch sollte er gehen. Die Geschwister reichten beim Nachlassgericht eine Beschwerde ein – wegen angeblicher Pflichtverletzung. Sie wollten ihn als Testamentsvollstrecker absetzen lassen. Die Begründung: Er hätte falsch bewertet, sich über ihre Einwände hinweggesetzt, den „wahren“ Wert verschwiegen.

Doch das Gericht sah es anders. Und juristisch war der Fall eindeutig: Ein Testamentsvollstrecker ist nicht dafür da, subjektive Erwartungen zu erfüllen. Er handelt im Sinne des Testaments und auf Grundlage objektiver Maßstäbe. Und genau das hatte er getan.

Was bleibt?

Ein familiärer Riss.

Eine Schätzung, die sachlich korrekt – aber emotional unzumutbar war.

Und die Erkenntnis: Selbst die beste Nachlassregelung schützt nicht vor falschen Vorstellungen.

Wenn bestimmte Gegenstände – wie Schmuck, Kunst oder Erinnerungsstücke – eine besondere Bedeutung haben, dann hilft Klartext. Am besten in Form eines Testaments. Wer soll was bekommen? Und was soll verkauft, was behalten werden? Je konkreter das Testament, desto geringer die Gefahr, dass sich später jemand benachteiligt fühlt.

Und für alle Erbengemeinschaften gilt:

Misstrauen Sie nicht vorschnell einem Testamentsvollstrecker. Wer diese Aufgabe übernimmt, trägt Verantwortung – nicht nur für den Nachlass, sondern auch für den inneren Frieden der Familie. Und der ist unbezahlbar.

In diesem Sinne bleiben Sie mir gewogen,
Ihre Ira Kröswang

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