Über Nachlasspfleger, die nicht räumen.
Hallo zusammen,
was passiert eigentlich, wenn ein Mensch verstirbt und keine Erben hat? Also niemanden, der sich kümmert, niemanden, der die Wohnung räumt, niemanden, der danach schaut, was am Ende dieses Lebens übrig bleibt? Lassen Sie mich an diesem folgenden Fall erklären, was passieren kann.
Sechs Monate. Sechs Monatsmieten. Kein Geldeingang, keine Reaktion, kein Lebenszeichen. Der Vermieter steht fassungslos vor der Tür seiner Wohnung. Drinnen: die Möbel eines längst verstorbenen Mieters. Draußen: ein Mann, der kurz vor dem Nervenzusammenbruch steht.
Er ruft beim Nachlassgericht an. Und zwar nicht einmal – sondern täglich. Er bittet, fleht, schimpft. „Räumen Sie endlich diese Wohnung!“ Vergeblich. Denn natürlich hat das Nachlassgericht keinen Räumdienst im Angebot. Und muss es auch nicht. Denn für eine solche Aktion ist es schlicht nicht zuständig.
Was also tun, wenn niemand da ist, der kündigt?
Der Fall klingt nach Provinzkrimi, kommt aber öfter vor, als man gemeinhin denkt. Wenn jemand stirbt, aber keine Angehörigen erreichbar oder bekannt sind – dann geht plötzlich gar nichts mehr. Es gibt niemanden, der kündigen kann. Niemanden, der den Mietvertrag auflöst. Niemanden, der den Schlüssel übergibt.
Für den Vermieter ein echtes Dilemma. Und das ruft letztlich das Nachlassgericht auf den Plan. Denn das Gericht hat die Pflicht, den Nachlass zu sichern. Für eventuell noch auftauchende Erben, aber auch für den Staat. Denn der erbt, wenn keine Erben gefunden werden. In dieser Phase kommt das Nachlassgericht dem so genannten Sicherungsbedürfnis nach und bestellt einen Nachlasspfleger. Dessen Aufgabe: den Nachlass sichern und verwalten. Er handelt stellvertretend für die unbekannten Erben – und kann zum Beispiel ein Mietverhältnis kündigen und damit auch den Vermieter aus unserer Geschichte gerecht werden.
Allerdings:Der Vermieter will, dass der Nachlasspfleger die Wohnung räumt. Sofort. Auf eigene Kosten. Am besten gestern. Doch der Nachlasspfleger schüttelt den Kopf. „Kein Geld im Nachlass“, sagt er. „Ich kann die Schlüssel übergeben. Aber um die Räumung müssen Sie sich kümmern.“
Was viele Vermieter nicht wissen: Der Nachlasspfleger ist kein Räumkommando. Und schon gar kein Entsorger. Wenn keine Mittel vorhanden sind – also kein verwertbares Vermögen im Nachlass – dann bleibt die Arbeit an denen hängen, die sie am wenigsten wollen: den Vermietern.
Aus lauter Frust knackt unser Vermieter dann selbst das Schloss. Entsorgt Möbel. Vermietet die Wohnung neu. Und begeht damit eine Straftat. Denn solange das Mietverhältnis formal nicht aufgelöst ist, darf die Wohnung nicht betreten werden – auch wenn die Miete ausbleibt und der Mieter verstorben ist.
Mein Fazit für Sie:
Die Nachlasspflegschaft ist ein wichtiges juristisches Sicherungsinstrument – und der Nachlasspfleger die Person, die es umsetzt. Aber weder das Gericht noch der Pfleger räumen Wohnungen oder ersetzen professionelle Dienstleister, wenn kein Nachlassvermögen vorhanden ist. Wer als Vermieter rechtssicher handeln will, braucht Geduld, gute Nerven – und muss notfalls selbst in Vorleistung gehen.
In diesem Sinne bleiben Sie mir gewogen,
Ihre Ira Kröswang



