Heute sprechen wir über Schuld.
Vor wenigen Tagen, ein ganz gewöhnlicher Vormittag. Das Telefon klingelt. Am Apparat: Tatjana K., Tochter eines verstorbenen Mannes, den sie kaum kannte – aber der nun angeblich ihr Vater war. Was folgt, ist ein halbstündiger Monolog zwischen Wut, Verzweiflung und Enttäuschung. Und ein exemplarischer Fall für das, was im Erbrecht häufiger passiert, als man denkt.
Tatjana ist außer sich. Die Anwälte seien unfähig, die Gerichte träge, das System kaputt. Sie selbst? Ein Opfer. Sie habe mehr herausgefunden als alle anderen zusammen, sagt sie. Und trotzdem: kein Zugang zum Erbe. Keine Klarheit. Kein Recht.
Der Vater von Tatjana stirbt in Deutschland. Dort lebt er zuletzt, weil er seine Ehefrau pflegt. Sein Vermögen allerdings – Immobilien, Konten, Sparbücher – liegt in Österreich. Eine länderübergreifende Erbfolge. Komplex, aber nicht unlösbar.
Tatjana K. ist ein außereheliches Kind. Die Ehefrau? Weiß nichts von ihr. Und doch hat Tatjana als Tochter normalerweise Erb-Ansprüche. Oder nicht? Denn bevor es um Erbquoten oder Auszahlungsansprüche geht, steht eine andere Frage im Raum: Welches Recht gilt in diesem Fall überhaupt? Das deutsche oder das österreichische?
Seit 2015 gilt in der EU die sogenannte Europäische Erbrechtsverordnung. Maßgeblich ist seither nicht die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen, sondern der gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt des Todes. Heißt: Stirbt ein Österreicher in Deutschland und war sein Lebensmittelpunkt auch hier, dann gilt deutsches Erbrecht. Es sei denn, der Verstorbene hat zu Lebzeiten eine Rechtswahl getroffen – was möglich ist, aber längst nicht alle tun.
Tatjana weiß davon nichts. Sie weiß nur: Die Ehefrau hat nach dem Tod alles geregelt. Konten geleert, das Haus verkauft, die Bestattung organisiert. Offenbar völlig legal. Und Tatjana? Ist leer ausgegangen. Ohne Informationen. Ohne Beteiligung.
Wie kann das sein?
Ganz einfach: Möglicherweise hatte die Ehefrau eine Generalvollmacht – und die gilt über den Tod hinaus. In dem Fall braucht es keinen Erbschein, keine Testamentseröffnung, keinen Umweg übers Nachlassgericht. Wer eine solche Vollmacht besitzt, kann in vielen Fällen direkt handeln. Still, effizient, ohne andere zu informieren.
Für Tatjana ist das unvorstellbar. Sie fühlt sich betrogen. Aber klar ist: Nicht die Gerichte haben hier etwas übersehen – sondern sie selbst. Sie muss jetzt aktiv werden. Und ihr Erbrecht nachweisen. Aber genau das hat sie bisher nicht getan.
Doch bevor es um die Prüfung möglicher Ansprüche geht, braucht es jetzt vor allem eines: einen kühlen Kopf. Tatajan muss prüfen (oder prüfen lassen), welches Recht zur Anwendung kommt – das deutsche oder das österreichische. Danach stellt sich die Frage, welches Nachlassgericht zuständig ist, ob bereits ein Erbschein beantragt wurde, ob ein Testament existiert oder ob die Ehefrau durch eine Vollmacht berechtigt war, allein zu handeln. All das muss recherchiert, beantragt, offengelegt werden. Und zwar Schritt für Schritt.
Was nicht hilft: Schreien, Schimpfen, Schuldzuweisungen. Auch wenn das im ersten Moment verständlich ist – das Erbrecht folgt einem klaren Fahrplan. Wer den ignoriert, steht schnell draußen vor der Tür.
Tatjana ist mit ihrer Geschichte nicht allein. Immer wieder melden sich Menschen, die sich um ihr Erbe gebracht fühlen. Manche zu Recht. Manche zu spät. Viele ohne zu wissen, wie das Erbrecht tatsächlich funktioniert. Und vor allem: was sie selbst tun müssen, um überhaupt als Erbin oder Erbe anerkannt zu werden.
Denn eines steht fest: Erben bedeutet nicht nur, etwas zu bekommen – sondern auch, Verantwortung zu übernehmen. Wer glaubt, übergangen worden zu sein, muss selbst aktiv werden. Informieren, recherchieren, beantragen. Und ja – manchmal auch: erstmal tief durchatmen.
Denn nur wer sortiert, kann auch fordern.
In diesem Sinne bleiben Sie mir gewogen,
Ihre Ira Kröswang



