… und warum wir fast immer vollmächtig alle Vollmachten widerrufen
Eine Kanzleimission – spannend und überraschend
Stellen Sie sich Folgendes vor: Elaine, eine erfahrene Testamentsvollstreckerin, wird von uns in einem neuen Nachlassfall betreut. Der Erblasser hatte seiner langjährigen Freundin Marion eine umfangreiche Generalvollmacht erteilt. Nach seinem Tod zeigte sich schnell: Marion fühlte sich übergangen, als wir bei unserer Bestellung alle bestehenden Vollmachten widerriefen.
Ein dramatischer Moment: Marion verharrte reglos – sichtlich verletzt und fordert eine Vergütung. Ihre langjährigen, angeblich uneigennützigen Bemühungen und die finanzielle Unterstützung, die sie versichert hatte, geleistet zu haben, fühlten sich nun bedeutungslos an. Doch juristisch gesehen: Keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Vergütung, außer der Erblasser hätte es ausdrücklich so verfügt.
Warum wir so handeln – rechtliche Grundlagen
Nach deutschem Recht kann eine vom Erblasser erteilte Vollmacht vom Testamentsvollstrecker jederzeit widerrufen werden (§ 2205 BGB) . Das ist auch sinnvoll und erforderlich, denn:
– Die Testamentsvollstreckung soll den Erblasserwillen durchsetzen und die Erben schützen .
– Generalvollmachten gewähren umfassende Vertretung, doch stehen sie häufig in Konkurrenz zum Testamentsvollstrecker – insbesondere, wenn der Bevollmächtigte selber erbberechtigt ist .
– Nur so kann sichergestellt werden, dass Entscheidungshoheit und Rechenschaftspflicht klar beim Testamentsvollstrecker liegen .
Marion – involviert, aber rechtlich auf dünnem Eis
Marion schilderte uns, sie habe viele Jahre lang im Alltag geholfen – Rechnungen bezahlt, den Arztraum besucht, Einkäufe erledigt. Emotional verständlich – doch:
– Es gab keine schriftliche Vergütungsvereinbarung.
– Im Gesetz existiert kein Anspruch auf Wert- oder Geldersatz für einen Generalbevollmächtigten – außer, der Erblasser hat dies ausdrücklich verfügt.
– Unser Vorgehen: Vollmachten widerrufen, Kommunikation transparent gestalten, um Rechtsfrieden sicherzustellen.
Natürlich entsteht dabei ein persönlicher Konflikt. Marion war enttäuscht – menschlich nachvollziehbar. Gesetzlich aber war unser Vorgehen klar begründet und notwendig.
Was Erben, Testamentsvollstrecker und Bevollmächtigte wissen sollten
– Ein Testamentsvollstrecker kann Generalvollmachten widerrufen (§ 2205 BGB), um Klarheit und Kontrolle zu behalten.
– Der Generalbevollmächtigte hat keine Ansprüche auf Vergütung ohne ausdrückliche Verfügung durch den Erblasser.
– Die Erben haben ein Recht auf reibungslose Verwaltung nach dem Willen des Erblassers; der Testamentsvollstrecker schützt sie vor konkurrierenden Vollmachten.
Mein Tipp aus der Praxis
1. Vollmachten vorsorglich widerrufen, sobald ein Testamentsvollstrecker bestellt ist.
2. Kommunikation empathisch und transparent gestalten, um Konflikte menschlich zu mildern.
3. Keine Vergütung ohne klare Grundlage – rechtlich nicht durchsetzbar.
4. Im Zweifel rechtlichen Rat einholen – auch, wenn es emotional schwierig wird.
Fazit
In unserer Kanzlei wissen wir: Generalvollmachten haben Wirkung – aber sie sind nicht unantastbar. Die Testamentsvollstreckung ist wichtiger Bestandteil der Nachlassabwicklung. Wir setzen sie konsequent und mit Fingerspitzengefühl um – zum Schutz des Erblasserswillens, der Erben und der Nachlassordnung.
Bleiben Sie informiert – und in guten Händen!
Ihre
Ira Kröswang



