Wenn ein Erbe aussteigt …

Was passiert, wenn ein Erbteil verkauft wird

Hallo zusammen,

wussten Sie, dass in Deutschland jährlich etwa 5,8 Millionen generationsübergreifende Erbfolgen verzeichnet werden, bei denen ca. 2,1 Billionen Euro vererbt oder verschenkt werden? Eine ganze Menge an Erbe, was da plötzlich von einem zum anderen wandert. Nicht immer erbt man allerdings allein. Und was das im Fall von Stefan und seinen Geschwistern bedeutet hat, zeigt diese Geschichte:

Es war der Moment, in dem alles kippte. Bis dahin streiten sich die drei Geschwister wie Hund und Katze – um das Haus, den alten Mercedes und die Goldkette von Oma Frieda. Wochenlang. Monatelang. Dann, ganz plötzlich, zieht Stefan die Reißleine. „Macht, was ihr wollt“, sagt er „Ich habe die Nase voll.“ Und verkauft seinen Erbteil. Nicht an seine Schwester. Nicht an den Bruder. Sondern an eine Firma, die sich Großes vom ererbten Anteil an Oma Friedas Mehrfamilienhaus verspricht.

Ein klarer Schnitt – zumindest für ihn. Für die anderen beiden ein Schock.

Denn was die beiden (und mit ihnen viele andere) nicht wissen: Wer Teil einer Erbengemeinschaft ist, kann seinen Erbteil durchaus übertragen oder verkaufen. Und zwar nicht nur innerhalb der Familie – sondern auch an Dritte. Die rechtlichen Spielräume dafür sind überraschend groß. Und die emotionalen Folgen allerdings oft gewaltig.

Was heißt überhaupt „Erbteil übertragen“?

Ein Erbteil ist der Anteil, den eine Person nach dem Tod eines Erblassers gemäß Testament oder gesetzlicher Erbfolge erhält. Ist man z. B. zu einem Drittel an einer Erbengemeinschaft beteiligt, kann man diesen Anteil – also den gesamten Erbteil – auf eine andere Person übertragen oder verkaufen. Nicht aber einzelne Nachlassgegenstände wie das Sofa, das Konto oder das Auto.

Wichtig: Die Übertragung muss notariell beurkundet werden (§ 2033 BGB). Ohne Notar geht an dieser Stelle gar nichts. Der Käufer übernimmt alle Rechte und Pflichten aus dem Erbteil – und kann damit unter Umständen ordentlich Druck auf die restliche Gemeinschaft ausüben.

Achtung: Die Miterben haben ein Vorkaufsrecht

Was nicht übersehen werden darf: Sobald ein Erbe seinen Anteil an einen Dritten verkaufen möchte, greift ein Schutzmechanismus für die übrigen Miterben: Sie haben ein gesetzliches Vorkaufsrecht (§ 2034 BGB). Und das ist nicht ohne und bedeutet konkret: Sobald Stefan seine Verkaufsabsicht notariell beurkundet und der Kaufvertrag mit der Firma steht, müssen die anderen Erben über den Verkauf informiert werden. Und dann haben sie zwei Monate Zeit, um selbst zu den vereinbarten Konditionen, insbesondere dem vereinbarten Kaufpreis einzusteigen – also den Erbteil zu kaufen und den Dritten außen vor zu lassen.

Doch Achtung: Das Vorkaufsrecht greift nur beim Verkauf an Dritte. Schenkungen, Übertragungen innerhalb der Familie oder Verkäufe unter Miterben lösen das Vorkaufsrecht nicht aus.

In unserem Fall haben die Geschwister dieses Recht nicht genutzt – vielleicht aus Unwissenheit, vielleicht aus Erschöpfung oder weil sie das Geld nicht aufbringen konnten. Jedenfalls war die Tür offen für den neuen Miterben, der nun ganz andere Interessen verfolgte.

Was passiert dann mit der Erbengemeinschaft?

Die Firma, die Stefans Erbteil erworben hatte, ist nicht gekommen, um Kompromisse zu machen. Sie fordert eine schnelle Auseinandersetzung, stellt Forderungen, setzt Fristen.

Denn: Wer einen Erbteil übernimmt, tritt vollständig in die rechtliche Position des Erben ein. Und das kann die Dynamik massiv verändern – gerade, wenn professionelle „Erbteilaufkäufer“ ins Spiel kommen. Für die ist eine Erbengemeinschaft kein familiäres Konstrukt, sondern ein Fall mit Renditepotenzial.

Gute Frage. Stefan war raus aus dem Streit. Aber war er wirklich raus? Oder hatte er die Bombe nur weitergereicht?

Klar ist: Die Übertragung des Erbteils kann für den Einzelnen eine legitime und entlastende Entscheidung sein – rechtlich absolut zulässig. Emotional allerdings hat sie ihren Preis. Denn mit dem Erbteil geht oft auch ein Stück Verantwortung verloren – für das, was gemeinsam war, für den Zusammenhalt, für das, was einmal Familie war.

Und so endet unsere Geschichte bedauerlicherweise auch nicht wirklich schön und mit einem familiären Zerwürfnis, das bis heute andauert:

Die Firma, die Stefans Erbteil übernommen hat, verliert keine Zeit. Noch im selben Monat fordert sie die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft – also die vollständige Aufteilung des Nachlasses. Dabei wird schnell klar: Ohne Notverkauf geht es nicht.

Das geerbte Haus, das allen so viel bedeutete, wird bewertet – und verkauft. Unter Marktwert, weil die Zeit drängte. Der alte Mercedes? Geht in die Versteigerung. Die Goldkette von Oma? Wird ebenfalls verkauft. Denn um die Forderungen zu bedienen, muss Bargeld her – koste es, was es wolle. Am Ende bleibt vom Erbe nur wenig mehr als ein paar zehntausend Euro pro Person – und ein Haufen verletzter Gefühle.

Nur Stefan ist fein raus. Denn er hat seinen Anteil sofort vergoldet bekommen. Die Firma zahlt pünktlich. Und die Geschwister? Sprechen bis heute nicht mehr mit ihm, haben sich hoffnungslos zerstritten. Ein Ende, das sich Oma Frieda mit dem Erbe ganz sicher nicht gewünscht hat.

Mein Fazit für Sie: Raus ist nicht gleich raus

Wer seinen Erbteil überträgt, verschafft sich vielleicht Luft – aber nicht zwangsläufig Frieden. Für sich selbst nicht. Und für die Gemeinschaft schon gar nicht. Die rechtlichen Möglichkeiten sind klar. Doch wie so oft im Erbrecht gilt: Was erlaubt ist, fördert nicht immer den Familienfrieden. Und manchmal ist es besser, ein klärendes Gespräch zu führen und möglicherweise einen Mediator zu beauftragen, der am Ende vermittelt und alle an einen Tisch bringt.

In diesem Sinne bleiben Sie mir gewogen,
hre Ira Kröswang

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